Luftoperationen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
„Die USA haben erstmals die Bundesregierung über die Rolle des US-Luftwaffenstützpunkts Ramstein bei amerikanischen Drohneneinsätzen informiert. Dies teilte ein Sprecher des Auswärtigen Amts auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Andrej Hunko (Linke) mit. Mitglieder der US-Botschaft hätten dem politischen Direktor des Auswärtigen Amts Ende August mitgeteilt, die Basis im rheinland-pfälzischen Ramstein würde als Fernmelderelaisstation für den Datenverkehr mit unbemannten Luftfahrzeugen genutzt. Zum anderen unterstütze Personal in Ramstein die „Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“.“ *
*Zitat Süddeutsche Zeitung vom 3.12.2016